Kluth-Stiftung
Satzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Kluth-Stiftung Jugend und Kultur.

(2) Sie ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für Nordrhein-Westfalen errichtet worden ist.

(3) Sie hat ihren Sitz in Marl.

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kulturellen, vor allem musikalischen Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – national wie international.

Zweck der Stiftung ist gem. § 58 Nr. 1 AO auch die Beschaffung von Mitteln für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Ziele.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Unterstützung und Durchführung der Aktivitäten des Vereins Kulturmäuse e.V. mit Sitz in Recklinghausen,
  • die Unterstützung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen,
  • die Vergabe von Stipendien, die dem Zweck der Stiftung dienen,
  • die Unterstützung von sonstigen Institutionen, Einrichtungen, Vereini-gungen etc., die dem Zweck der Stiftung dienen,
  • die Förderung von Nachwuchskünstlern, insbesondere von Musikern und Musikerinnen,
  • die Förderung von Musikerziehung in allgemeinbildenden Schulen und Musikschulen,
  • die Finanzierung von Konzertveranstaltungen junger Künstler.

Bei alledem soll insbesondere die Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für die Beschäftigung mit Kultur und Musik gefördert werden.

(3) Diese Vorgaben zur Erreichung des Stiftungszwecks binden die Stiftungsorgane nicht. Sie dienen vielmehr als Anregung. Die Stiftungsorgane beschließen die konkreten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht und wird durch die Zuerkennung von Leistungen auch nicht begründet. Leistungsansprüche entstehen auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils gültigen Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch die Stiftung begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

(5) Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung kann jedoch 1/3 ihres Einkommens dazu verwenden, die Stifter in angemessener Weise zu unterhalten.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:

  • Barvermögen in Höhe von € 200.000,-
  • Streichinstrumente für Gruppenunterricht nach Rolland (20 Violinen,
    10 Violen, 10 Violoncelli, 6 Kontrabässe) im Gesamtwert von € 33.000,-

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Satz 1 ist zu beachten.

(3) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 10 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies dem Vorstand zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder sinnvoll erscheint und er die Auffüllung in den folgenden 3 Jahren als sichergestellt ansieht. Die Erfüllung des Stiftungszweckes darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Vermögens bestimmt sein (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung (Spenden).

§ 5

Mittelverwendung

(1) Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragraphen sind diejenigen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung, die nicht dazu bestimmt worden sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zu verwenden.

(3) Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Die Entscheidung über Art und Weise der Verwendung der Mittel der Stiftung trifft der Vorstand. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand soll möglichst einvernehmlich entschieden werden; sollte keine Einigung erzielt werden können, zählt die Stimme des Vorsitzenden. 

§ 6

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Kosten. Ein Entgelt wird von der Stiftung nicht bezahlt.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Vorstand

(1)  Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus.

(2) Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen. Besteht er aus zwei Personen, wird die Stiftung durch beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden. Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilen. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Mitglieder des ersten Vorstandes sind die Stifter, Vorsitzender ist Gerd Kluth.

 (3) Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu Lebzeiten ist einer der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stifter sind berechtigt, ihr Amt jederzeit niederzulegen. Sie können ihre Nachfolger im Vorstand durch lebzeitige Anordnung oder durch letztwillige Verfügung bestellen.

(4) Vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 gilt folgendes: Zu Lebzeiten der Stifter bestimmen diese den Vorstand, ansonsten – auch wenn die Stifter dieses Recht nicht wahrnehmen wollen oder können – wählt das Kuratorium beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig; nach Vollendung des 70. Lebensjahres soll eine Person nicht mehr zum Vorstandsmitglied gewählt werden, Ausnahmen sind nur bei einstimmiger Wahl durch das Kuratorium zulässig.

(5) Bei von ihm gewählten Vorstandsmitgliedern kann das Kuratorium die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden jederzeit unter Angabe des Grundes mit einfacher Mehrheit widerrufen. Bis seine Unwirksamkeit rechtswirksam festgestellt worden ist, ist ein Widerruf wirksam.

(6) Ein mehrgliedriger Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Regelungen zur Beschlussfassung festlegt. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Ausarbeitung, Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks, wobei das Kuratorium nach Maßgabe des § 10 einbezogen wird,
  • Ausarbeitung eines Bewirtschaftungsplans am Beginn eines jeden Geschäftsjahres für die folgenden 18 Monate,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes, der jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen ist.

(3) Nach dem Tod beider Stifter oder dem Rücktritt beider Stifter aus dem Vorstand benötigt der Vorstand die vorherige Zustimmung des Kuratoriums in sämtlichen Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Betrieb der Stiftung hinausgehen, insbesondere zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte:

  • Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  • Abschluss von Dauerschuldverhältnissen,
  • Aufnahme oder Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften,
  • Investitionsvorhaben mit einem Wert über € 1000,-,
  • Satzungsänderungen gemäß § 13,
  • Stiftungsauflösung und Zusammenlegung gemäß § 14.

§ 9

Kuratorium

(1)  Das Kuratorium ist Organ, aber nicht Vertreter der Stiftung.

(2) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die über besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen. Je ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen, in Steuerfragen sowie auf dem Gebiet der Kultur bzw. Pädagogik sachverständig oder tätig sein.

(3) Zu Lebzeiten der Stifter bestimmen die beiden Stifter oder der letztlebende Stifter die Mitglieder des Kuratoriums. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Kuratorium nach dem Tod beider Stifter bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums dessen Nachfolger durch Zuwahl (Kooptation). Die Wahl des Nachfolgers eines Kuratoriumsmitglieds soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitwirkung des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds bei der Wahl möglich ist. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Ein Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen. Die Stifter oder der letztlebende Stifter können unter Angabe des Grundes mit einer Frist von drei Monaten  ein von ihnen ernanntes Kuratoriumsmitglied abberufen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sollen nicht älter als 70 Jahre alt sein. Ein Kuratoriumsmitglied, das diese Altersgrenze erreicht, scheidet mit Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Gremium aus, sofern das Kuratorium nicht mit qualifizierter Mehrheit einen ausdrücklichen gegenteiligen Beschluss fasst, der eine weitere Amtszeit von einem Jahr vorsieht. Ein solcher Beschluss kann betreffend ein- und dieselbe Person mehrfach gefasst werden.
Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind
a) ein Vertreter der Sparkasse Vest Recklinghausen, erster Vertreter soll   Herr Michael Kornau sein,
b) Frau Jutta Sosna-Grabelus,
c) Herr Dietmar Fitzner, Steuerberater

§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(2)  Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere:

  • die Beratung des Vorstandes in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen,
  • die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung und über zustimmungspflichtige Geschäfte,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • nach dem Tod oder dem Rücktritt beider Stifter aus dem Vorstand
      die Bestellung des Stiftungsvorstandes,
      die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung,
      die   Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung.

§ 12

Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen oder, wenn alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder unter Ausnutzung der modernen Medien. Beschlüsse des Kuratoriums sind in jedem Fall schriftlich festzuhalten.

(2) Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die sich das Kuratorium spätestens innerhalb von drei Monaten nach seiner Konstituierung selbst gibt.

§ 13

Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel der Verhältnisse erleichtern.

(2) Zu Lebzeiten der Stifter können Änderungen der Satzung nur aufgrund übereinstimmender Erklärungen beider Stifter oder einer Erklärung des länger Lebenden der beiden Stifter erfolgen.

(3) Nach dem Tod beider Stifter können Beschlüsse über Änderungen der Satzung nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Kann sich die Änderung der Satzung auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken, so ist stets eine Stellungnahme der Finanzbehörde einzuholen.

§ 14

Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder unmöglich geworden ist.

(2) Beschlüsse über Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 15

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Yehudi Menuhin Stiftung Deutschland, Benzenbergstraße 2, 40219 Düsseldorf, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 16

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein--Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss, die Vermögensübersicht sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

 

Marl, 12. Dezember 2005

Gerd Kluth

Brigitte Kluth

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